Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz: Gegen jeden, der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz: Gegen jeden, der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.